WIDERRUFSBELEHRUNG, WIDERRUFSRECHT
Bei der Bestellung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt sind oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, besteht kein Widerrufsrecht. Aus diesem Grunde steht Ihnen bei der Bestellung kein Widerrufsrecht zu, worauf hiermit hingewiesen wird. Ist, im Falle der Zahlung durch Vorauskasse, nicht innerhalb von sieben Tagen nach Vertragsabschluss (gemäß Punkt 2+2a dieser AGB) ein Geldeingang auf dem, in der Auftrags-/Bestellbestätigung angegebenen, Konto zu verzeichnen, so steht L3 Lichtwerbung GmbH das Recht zu, die Bestellung zu stornieren und vom Vertrag zurückzutreten.
MÄNGELRÜGE
Mängel der gelieferten Ware sind vom Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen nach Empfang schriftlich gegenüber L3 Lichtwerbung GmbH zu rügen. Wahrt der Auftraggeber diese Frist nicht, so ist die Geltendmachung irgendwelcher Mängelrügen, sowie der Anspruch auf Nachbesserung ausgeschlossen. Geringe Abweichung in Größe, Farbe und Qualität geben dem Auftraggeber keinen Grund zu Beanstandungen, ausgeschlossen ist ferner jede Haftung des Lieferanten für Farbgleichheit bei Reparaturaufträgen. Gleichfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafen. Dasselbe gilt für eine Haftung des Lieferanten für Folgeschäden.
GEWÄHRLEISTUNGEN
Für alle, von L3 Lichtwerbung GmbH gelieferten, LED-Leuchtmittel übernimmt diese eine Gewährleistung von 12 Monaten, unter der Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 12 Stunden täglich, sofern die aufgekommenen Schäden auf Fabrikations- oder Materialfehler zurückzuführen sind. 6 Monate auf elektrische Geräte. Keine Gewährleistung auf sonstige Leuchtmittel, Farbbeständigkeit der Drucke und bedruckte Materialien. Ebenfalls keine Gewährleistung auf Messing poliert und vergoldet und auf Edelstahl.
Die Gewährleistungen umfassen den Materialaustausch ohne Arbeitszeit und Hebebühnen. Eine Gewährspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wird, oder beim Auftraggeber ordnungswidrig betrieben worden ist, außerdem wenn ein, von L3 Lichtwerbung GmbH nicht autorisiertes, Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt. Ebenso entfällt die Gewährspflicht bei eventuell aufkommenden Bränden.
Eine Haftung für die, aus Fremdmontage Dritten gegenüber, entstandenen Schäden ist ausgeschlossen. Zum Ersatz von Aufwendungen, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Einwilligung von L3 Lichtwerbung GmbH zur Beseitigung etwaiger Mängel macht, ist L3 Lichtwerbung GmbH nicht verpflichtet. Ebenso gehen alle Sach- und Personenschäden (alle sogenannten Sekundärschäden) die den Haftungsumfang oder die oben genannten Bedingungen überschreiten, zu Lasten des Auftraggebers. Alle Ersatzlieferungen verstehen sich ab Werk. Eventuelle Nebenkosten, wie Transportgebühren, Montage oder Kosten für Montagemittel gehen zu Käufers Lasten. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Ersatzlieferung von Teilen, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen oder auf Glasbruch beruhen. Bei Uneinigkeit über die Inanspruchnahme der Gewährspflicht der L3 Lichtwerbung GmbH ist diese berechtigt, die betreffende Anlage jederzeit durch einen Sachverständigen des Fachverbandes für Lichtwerbung oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen nachprüfen zu lassen. Ergibt sich kein Recht zur Inanspruchnahme der Gewährspflicht, so trägt der Auftraggeber die Prüfungskosten.
Die Montage auf- oder an Bauwerken bzw. Teilen oder an festen Gegenständen, erfolgt ohne Gewähr für den Zustand derselben nach Entfernung der Montagegegenstände; insbesondere wird bei Bohr- und Schraubverbindungen jede Verpflichtung zur Beseitigung evtl. Montageschäden abgelehnt.
Die Gewährleistungen umfassen den Materialaustausch ohne Arbeitszeit und Hebebühnen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich Farben bei Durchleuchtung verändern können.
Beleuchtete Werbeanlagen sind bauseits mit Schaltuhr und/oder Dämmerungsschalter auszustatten. Der Betrieb während der Sonneneinstrahlung (allgemein über 40°C) ist zu vermeiden, da die Lebensdauer von elektrischen Geräten, Lampen und besonders LEDs in diesem Fall stark abnehmen würde. Auch sind Ruhezeiten von mindestens 5 Stunden pro Tag vorzusehen.
Die Werbeanlage gilt als übernommen, mit dem Tag der Montage, eine förmliche Übernahme ist nicht Vertragsbestandteil.